1.1. Der Käufer ist bei nicht vorrätiger Ware und bei einem finanzierten Kauf an die Bestellung (Vertragsangebot) drei Wochen gebunden.
1.2. Mit Ablauf dieser Frist kommt der Vertrag zustande, wenn der Verkäufer das Vertragsangebot nicht vorher schriftlich abgelehnt hat.
1.3. Abweichend von Ziff. 1.2 kommt der Vertrag schon vor Ablauf der Dreiwochenfrist zustande, wenn
1.3.1. der Vertrag beiderseitig unterschrieben wird, oder
1.3.2. der Verkäufer schriftlich die Annahme der Bestellung (des Vertragsangebots) erklärt, oder
1.3.3. der Verkäufer Vorauszahlungen auf den Kaufpreis annimmt.
2. Preise
2.1. Die Preise sind Festpreise einschließlich Mehrwertsteuer.
2.2. Besondere, zusätzlich vereinbarte Arbeiten, die nicht im Kaufpreis enthalten sind, wie z.B. Dekorationsarbeiten, werden zusätzlich in Rechnung gestellt und spätestens bei Übergabe bzw. Abnahme zur Zahlung fällig. Hierunter fallen u.a. auch vom Kunden gewünschte Verblendungsarbeiten.
2.3. Werbeflyer o.ä. (-5%, Empfehlungsrabatt, -10%, Winterrabatt, usw.) verfallen automatisch nach 4 Monaten, wenn kein anderes Datum angegeben wird. „veraltete“ Werbeflyer o.ä. werden mit Neuauflage eines neuen und gleichbedeutenden Flyer ungültig und es gilt automatisch die Neuauflage dessen.
2.4. Termine mit uns, welche nicht 24 Stunden vorher Ihrerseits abgesagt werden, stellen wir mit 45€ inkl. MwSt. in Rechnung, wenn keine Arbeiten/Aufmaße verrichtet werden können.
2.5. Unsere Montagezeit ist Montag bis Freitag von 8-16 Uhr für 59€ zzgl. MwSt./h — sollten Sie einen Montagetermin nach dieser Zeit wünschen oder Samstags erhöhen sich die Kosten auf 89€ zzgl. MwSt./h
2.6. Reklamationen, welche nachweislich keine sind (zB. Fliege in der Wohnung und ein geöffnetes Fenster ohne Gitter) stellen wir zu ganz normalen Konditionen in Rechnung (Arbeitszeit und KFZ- und Werzeugpauschale).
3. Änderungsvorbehalt
3.1. Serienmäßig hergestellte Insektenschutz-,Sonnenschutz- und Markisen-Produkte werden nach Muster oder Abbildung verkauft.
3.2. Es besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsstücke, es sei denn, dass bei Vertragsabschluss eine anderweitige Vereinbarung erfolgt ist.
3.3. Es können an die bestellten Waren qualitativ Ansprüche nur in einer Höhe gestellt werden, wie sie billigerweise oder handelsüblich bei Waren in der Preislage der bestellten gestellt werden können.
3.4. Handelsübliche und für den Käufer zumutbare Farb- und Oberflächenstrukturabweichungen bei pulverbeschichteten Aluminiumprofilen bleiben vorbehalten.
3.5. Ebenso bleiben handelsübliche und für den Käufer zumutbare Abweichungen bei textilen Materialien und Geweben (z.B. Plissees, Rollos, Markisen) vorbehalten hinsichtlich geringfügiger Abweichungen in der Ausführung gegenüber Stoffmustern, insbesondere im Farbton.
3.6. Auch handelsübliche und für den Käufer zumutbare Abweichungen von Maßdaten bleiben vorbehalten.
4. Montage
4.1. Hat der Verkäufer hinsichtlich der Montage aufzuhängender oder auch an Türen/Fenstern anzubringender Produkte von uns Bedenken wegen der Eignung der Wände, Türen und Fenstern so hat er dies dem Käufer vor der Montage mitzuteilen.
4.2. Die Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die über die vertragsgegenständlichen Leistungsverpflichtungen des Verkäufers hinausgehen. Werden dennoch solche Arbeiten auf Verlangen des Käufers von den Mitarbeitern des Verkäufers ausgeführt, berührt dies nicht das Vertragsverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer. Ferner kann dies sogar zu Nachberechnungen führen für Mehraufwand oder Material.
5. Lieferfrist
5.1. Falls der Verkäufer die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, hat der Käufer eine angemessene Nachlieferfrist – beginnend vom Tage des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung durch den Käufer, oder im Fall kalendermäßig bestimmter Lieferfrist mit deren Ablauf – zu gewähren. Liefert der Verkäufer bis zum Ablauf der gesetzten Nachlieferfrist nicht, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
5.2. Vom Verkäufer nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb des Verkäufers oder bei dessen Vorlieferanten, insbesondere Arbeitsausstände und Aussperrungen sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen, verlängern die Lieferzeit entsprechend. Zum Rücktritt ist der Käufer nur berechtigt, wenn er in diesen Fällen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist die Lieferung schriftlich anmahnt und diese dann nicht innerhalb einer zu setzenden angemessenen Nachfrist nach Eingang des Mahnschreibens des Käufers beim Verkäufer an den Käufer erfolgt. Im Falle kalendermäßig bestimmter Lieferfrist beginnt mit deren Ablauf die zu setzende Nachfrist.
5.3. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schadenersatz statt der Leistungen bleiben unberührt.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus diesem Vertragsverhältnis Eigentum des Verkäufers.
6.1.1. Solange noch Forderungen bestehen, ist dem Verkäufer freier Zutritt zu dem Montageort der verkauften Gegenstände zu gewähren, damit sich dieser von deren Vorhandensein und Zustand überzeugen kann.
6.1.2. Der Käufer verpflichtet sich, das Eigentum des Verkäufers seiner Bestimmung gemäß zu verwenden und auch dann entsprechend zu wahren, wenn die gelieferten Waren nicht unmittelbar für den Käufer, sondern für Dritte bestimmt sind und hat den Empfänger auf diesen Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen.
6.2. Jeder Standortwechsel und Eingriffe Dritter, insbesondere Pfändungen, sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen, bei Pfändungen unter Beifügung des Pfändungsprotokolls.
6.3. Die etwaige Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt verkauften Gegenstände seitens des Verkäufers gilt nicht als Verzicht auf das Eigentum und den Herausgabeanspruch oder als Rücktritt vom Vertrag.
6.4. Alle Kosten, die der Verkäufer im Falle der Pfändung aufwenden muss, um die Freigabe oder Wiederbeschaffung der verkauften Ware zu bewirken, gehen zu Lasten des Käufers, ebenso die Kosten, die mit einer sonst notwendigen Geltendmachung der Eigentumsrechte verbunden sind.
6.5. In Falle der Nichteinhaltung der in den Ziffern 6.1.2 u n d 6.2 festgelegten Verpflichtungen des Käufers hat der Verkäufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.
7. Gefahrübergang
7.1. Die Gefahr, trotz Verlustes oder Beschädigung den Kaufpreis zahlen zu müssen, geht mit der Übergabe auf den Käufer über.
8. Abnahmeverzug
8.1. Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm schriftlich zu setzenden angemessenen Nachfrist unter Androhung, nach fruchtlosem Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, stillschweigt oder die Zahlung und/oder die Abnahme ausdrücklich verweigert, bleibt der Anspruch des Verkäufers auf Vertragserfüllung bestehen. Stattdessen kann er vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung nach Maßgabe der Ziff. 8.2 verlangen.
8.1.1. Soweit der Verzug des Käufers länger als zwei Wochen dauert, hat der Käufer anfallende Lagerkosten von netto 10€/Woche zu zahlen.
8.2. Als Schadensersatz statt der Leistung bei Verzug des Käufers gem. Ziff. 8.1 kann der Verkäufer 100% des Kaufpreises ohne Abzüge sofort fordern, sofern der Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist.
8.3. Bei höherer Gewalt (kurzfristige Gesätzesänderungen) gilt die Gleiche Regelung wie unter 8.2. – der Kaufpreis wird zu 100% fällig beim eintreffen der Ware beim Verkäufer und Lagerkosten von netto 10€/Woche, um die kurzweilige Existenzerhaltung des Unternehmens absichern zu können.
8.4. Sollte der Käufer die Lieferung der Waren verschieben, so gelten die selben Regelungen wie unter 8.3. ab einer Woche Aufschub durch den Käufer – beginnend mit den Tag der Anlieferung durch den Lieferanten beim Verkäufer.
8.5. Im Falle besonders hoher Schäden, wie z.B. bei Sonderanfertigungen, bleibt dem Verkäufer vorbehalten, an Stelle der Schadensersatzpauschale in 8.2 einen nachgewiesenen höheren Schaden geltend zu machen.
9. Rücktritt
9.1. Der Verkäufer braucht nicht zu liefern, wenn der Hersteller die Produktion der bestellten Ware eingestellt hat oder Fälle höherer Gewalt vorliegen, sofern diese Umstände erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren und der Verkäufer die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat und er ferner nachweist, sich vergeblich um Beschaffung gleichwertiger Ware bemüht zu haben. Über die genannten Umstände hat der Verkäufer den Käufer unverzüglich zu benachrichtigen und ihm die erbrachten Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten.
9.2. Ein Rücktrittsrecht wird dem Verkäufer zugestanden, wenn der Käufer über die für seine Kreditwürdigkeit wesentlichen Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat, die den Leistungsanspruch des Verkäufers in begründeter Weise zu gefährden geeignet sind. Gleiches gilt, wenn der Käufer wegen objektiver Zahlungsunfähigkeit seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt wurde. Für die Warenrücknahme gilt Ziff. 10.
10. Warenrücknahme
10.1. Im Falle eines Rücktritts und der Rücknahme gelieferter Waren hat der Verkäufer Anspruch auf Ausgleich der Aufwendungen, Gebrauchsüberlassung und Wertminderung wie folgt:
10.1.1. Für infolge des Vertrags gemachte Aufwendungen wie Transport- und Montagekosten usw. Ersatz in entstandener Höhe.
10.1.2. Für Wertminderung und Gebrauchsüberlassung der gelieferten Waren gelten, sofern kein Verbraucherkreditgeschäft vorliegt, folgende Pauschalsätze:
10.1.2.1. Für alle unsere angebotenen Waren, da Sie alle auf Maß und Kundenwunsch gefertigt werden und somit eine Sonderanfertigung sind, welche nur auf die jeweilige individuelle Einbausituation passt, bei Rücktritt und nach Rücknahme der Lieferung: i.d.1. Hj. 35 v. H: des Kaufpreises ohne Abzüge i.d.2. Hj. 40 v. H: des Kaufpreises ohne Abzüge i.d.3. Hj. 50 v. H: des Kaufpreises ohne Abzüge i.d.4. Hj. 60 v. H: des Kaufpreises ohne Abzüge i.d.3. J. 70 v. H: des Kaufpreises ohne Abzüge
10.2. Gegenüber unseren pauschalen Ansprüchen bleibt dem Käufer der Nachweis offen, dass dem Verkäufer keine oder nur eine geringe Einbuße entstanden ist. Die Ziff. 10.1.1 und 10.1.2 ff. gelten nicht für die Rückabwicklung des Vertrages infolge wirksamen Rücktritts nach erfolgloser Nacherfüllung sowie für die Fälle des Widerrufs und dem damit verbundenen uneingeschränkten Rückgaberecht des Käufers bei Verbraucherverträgen nach den §§ 355 ff. BGB.
11. Gewährleistung
11.1. Dem Käufer steht zur Behebung eines Mangels zunächst das Recht auf Nacherfüllung zu, wobei er das Wahlrecht zwischen Mangelbeseitigung (Nachbesserung) oder Ersatzlieferung einer mangelfreien Ware hat.
11.2. Der Verkäufer kann die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung verweigern, wenn Sie nur mit unverhältnismäßigen hohen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer bleibt.
11.3. Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten oder die Herabsetzung des Kaufpreises verlangen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder nicht in angemessener Frist erbracht wurde oder vom Verkäufer endgültig verweigert wurde.
11.4. Wählt der Käufer nach Ziff. 3 den Rücktritt, so hat er die mangelhafte Ware zurück zu gewähren und Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten. Für die Wertermittlung kommt es auf die zeitanteilige lineare Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlicher Gebrauchsdauer und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer an.
11.5. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die der Käufer zu vertreten hat, wie z.B. Schäden, die beim Käufer durch natürliche
Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, intensive Bestrahlung mit Sonnen- oder Kunstlicht, sonstige Temperatur- oder Witterungseinflüsse oder unsachgemäße Behandlung entstanden sind.
11.6. Alle Gewebe sind von jeglicher Garantie, Sachmangelhaftung oder Gewährleistung ausgeschlossen, von dem Moment der Abnahme durch den Kunden. Im Nachgang gibt es kein Austausch auf Kulanz seitens der Firma Keil oder Neher. Alle Gewebe sind als Verschleißteil zu sehen und können durch jegliche äußere Einflüsse beschädigt werden.
11.7. Die Gewährleistungsansprüche verjähren entsprechend der jeweiligen gesetzlichen Regelung; die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übergabe zu laufen.
11.8. Im Übrigen bleibt Haftung für vereinbarte Beschaffenheiten unberührt.
12. Fernabsatzverträge
12.1. Bei Kaufverträgen, die unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (z.B. Tele- und Mediendienste zustande gekommen sind, kann der Käufer binnen einer Frist von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen den Kaufvertrag widerrufen.
12.2. Die Frist beginnt mit dem Tag des Eingangs der Warenlieferung beim Käufer.
12.3. Der Widerruf gegenüber dem Verkäufer muss schriftlich, auf einem anderen dauerhaften Datenträger oder durch Rücksendung der Ware erfolgen.
12.4. Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Kaufverträgen über die Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die speziellen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten sind oder aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für die Rücksendung geeignet sind.
12.5. Im Fall des Widerrufs ist der Käufer verpflichtet, die gelieferte Ware an den Verkäufer, (Keil Elemente Inh. Timo Keil, Zum Fliegerhorst 1309, 63526 Erlensee) zurück zu senden. Die Rücksendung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Verkäufers. Bei einer Bestellung bis zu einem Betrag von 40 €, hat der Käufer die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht. Hat der Käufer eine Verschlechterung der Ware, deren Untergang oder eine anderweitige Unmöglichkeit der Rückgabe zu vertreten. So hat er dem Verkäufer die Wertminderung oder den Wert zu ersetzen.
12.6. Bei einem Kreditkauf entfällt im Fall des wirksamen Widerrufs auch die Bindung an den Kreditvertrag.
12.7. Im Übrigen bleiben die Vorschriften der §§ 312 b bis 312 f BGB (Fernabsatzverträge) hiervon unberührt.
13. Gerichtsstand und Erfüllungsort
13.1. Für Gerichtsstand und Erfüllungsort gelten grundsätzlich die gesetzlichen Regelungen der Zivilprozessordnung bzw. des Bürgerlichen Gesetzbuches und soll dem Verkäufer zugehörigen Gerichtsstand zugeordnet werden.
13.2. Wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Ort des Verkäufers.
14. Veränderungen
14.1. Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Form und werden nur dann Bestandteil des Vertrages, es sei denn, dass solche Vereinbarungen bei oder nach Vertragsabschluss mit dem Geschäftsführer selbst oder einem bevollmächtigten Angestellten getroffen werden, jedoch auch ausschließlich in schriftlicher Form.
14.2. Sollte eine der obigen Bestimmungen ganz oder teilweise der Rechtswirksamkeit ermangeln, so sollen Sie durch Rechtswirksame ersetzt werden, die dem gleichen Sinn und Zweck dienen und die übrigen Bedingungen sollen dennoch wirksam bleiben.